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Ätherische Öle und Hydrolate destillieren — was in der Schweiz erlaubt ist

Für ätherische Öle und Hydrolate braucht es in der Schweiz keine Brennerei-Konzession. Was Sie vor dem Kauf dennoch klären sollten und wie die Wasserdampf-Destillation mit Alambik, Aromakorb und Florentiner abläuft.

Die Rechtslage zuerst

Wer mit einer Kupferdestille ätherische Öle, Hydrolate (Pflanzenwässer) oder Duftessenzen gewinnt, braucht in der Schweiz keine Brennerei-Konzession. Konzessionspflichtig ist die Herstellung von Trinkalkohol. Für den Brennapparat selbst gilt zusätzlich Art. 7 Abs. 3 Alkoholgesetz: Erwerb und Aufstellung bedürfen einer Bewilligung des BAZG. Klären Sie Ihre Situation vor dem Kauf mit dem BAZG ab. Lavendel, Rosmarin, Rosenblüten oder Zirbenholz eignen sich gut für die Wasserdampf-Destillation — dafür sind unsere Alambiks mit Aromakorb gebaut.

So läuft eine Wasserdampf-Destillation ab

Im Kessel wird Wasser erhitzt, der Dampf strömt durch das Pflanzenmaterial im Aromakorb und nimmt die ätherischen Öle mit. Im gekühlten Helm kondensiert der Dampf und tropft als Gemisch aus Öl und Hydrolat in die Vorlage. Da Öl und Wasser sich nicht mischen, trennen sich beide Phasen — am saubersten mit einem Ölabscheider (Florentiner), der das Hydrolat kontinuierlich ablaufen lässt und das Öl sammelt.

Was Sie dafür brauchen

Eine Destille mit Aromakorb (ab etwa 2 Litern für den Einstieg), eine Wärmequelle, Kühlwasser — und für sauberes Arbeiten Braunglasflaschen für Öl und Hydrolat. Hydrolate sind nur begrenzt haltbar: dunkel, kühl und in sauber desinfizierte Flaschen abgefüllt halten sie mehrere Monate.

Und die Obstmaische?

Früchte zu Maische ansetzen und vergären dürfen Sie zu Hause. Das Brennen ist in der Schweiz konzessionierten Brennereien vorbehalten; Lohnbrennereien übernehmen Ihre Maische gegen eine Gebühr. Mehr dazu im Ratgeber «Maische ansetzen».

Rechtlicher Hinweis

In der Schweiz ist das Brennen von Spirituosen den konzessionierten Gewerbe- und Lohnbrennereien vorbehalten. Für Besitz, Erwerb und Aufstellung von Brennapparaten und Brennanlagen braucht es eine Bewilligung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG, Art. 7 Abs. 3 Alkoholgesetz). Für die Abklärung Ihrer Bewilligungssituation wenden Sie sich bitte an das BAZG.

Fragen zum passenden Gerät? Schreiben Sie an info@destillen.ch, wir antworten spätestens am nächsten Werktag.