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Maische ansetzen und vergären — gebrannt wird in der Lohnbrennerei

Maische ansetzen und vergären ist in der Schweiz für Private erlaubt, das Brennen übernimmt eine konzessionierte Lohnbrennerei. Worauf es bei Hefe, Säureschutz und Gärführung ankommt.

Rechtslage kurz erklärt

Das Vergären von Früchten zu Maische ist in der Schweiz ohne Bewilligung erlaubt. Das Brennen ist konzessionierten Brennereien vorbehalten; in fast jeder Region gibt es Lohnbrennereien, die Ihre Maische gegen eine Gebühr übernehmen. Was Sie selbst in der Hand haben, ist die Qualität der Maische.

Gute Maische beginnt bei der Frucht

Nur reifes, sauberes Obst verwenden — faule Stellen grosszügig entfernen. Zerkleinern schliesst die Frucht auf: Kernobst mahlen oder stampfen, Steinobst entsteinen oder zumindest die Steine nicht beschädigen (Blausäure, Bittermandelton). In den Gärbehälter füllen, dabei Platz für die Gärung lassen.

Hefe, Säure und Geduld

Reinzuchthefe macht die Gärung planbar und verdrängt Wildhefen und Essigbakterien. Verflüssiger (Pektinase) macht die Maische pumpfähig, Säureschutz senkt den pH-Wert und schützt vor Fehlgärung, Hefenährsalz versorgt die Hefe bei nährstoffarmen Früchten. Vergoren wird kühl und unter Gärspund — je nach Frucht zwei bis sechs Wochen. Danach geben Sie die Maische zügig in die Lohnbrennerei: fertige Maische verliert mit jedem Monat Aroma.

Die Ausrüstung dazu

Gärbehälter mit Gärspund, Reinzuchthefe, Verflüssiger, Säureschutz und ein Thermometer — alles zusammen kostet weniger als eine verdorbene Maische. Wer regelmässig ansetzt, ergänzt Refraktometer (Zuckergehalt) und pH-Messstreifen.

Rechtlicher Hinweis

In der Schweiz ist das Brennen von Spirituosen den konzessionierten Gewerbe- und Lohnbrennereien vorbehalten. Für Besitz, Erwerb und Aufstellung von Brennapparaten und Brennanlagen braucht es eine Bewilligung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG, Art. 7 Abs. 3 Alkoholgesetz). Für die Abklärung Ihrer Bewilligungssituation wenden Sie sich bitte an das BAZG.

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