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Kompaktdestillen

Kupferdestille 2 L mit Kolonne und Verlängerung (Easy Moonshine XL)

CHF 630.00● nur noch 2 an Lager
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Beschreibung

Kupferdestille mit 2-Liter-Kessel, befüllbarer Kolonne und Liebigkühler für Hydrolate und ätherische Öle.
Mit der Verlängerung fasst die Kolonne annähernd doppelt so viel Kräuter, Blüten oder Nadeln je Füllung.
Kolonne und Verlängerung sitzen mit Klemmen aus Edelstahl fest am Kessel und lassen sich zum Befüllen abnehmen.
Nur als Set erhältlich. Thermometer nicht enthalten.

Lieferumfang

  • Kessel 2 Liter aus Kupfer, flacher Boden
  • Kolonne mit seitlichem Liebigkühler und Kühlwasseranschlüssen
  • Verlängerung für die Kolonne, rund 25 cm
  • 2 Lochsiebe aus Kupfer
  • 2 Klemmen aus Edelstahl
  • Tauchhülse für ein Thermometer (Thermometer nicht enthalten, passend für Stabthermometer mit ca. 5 mm Schaft)

Technik

  • Kessel: 2 Liter, Füllmenge höchstens 1,5 Liter Wasser
  • Kesselboden: flach, Ø rund 11 cm
  • Kolonne: Innendurchmesser rund 7 cm, Volumen ohne Verlängerung rund 900 ml
  • Verbindung: Tri-Clamp-Flansch, Ø aussen 9,1 cm, mit Klemme aus Edelstahl
  • Kühler: Liebigkühler, Kühlwasser-Zulauf und -Ablauf je 8 mm, Destillatablauf 10 mm
  • Material: Kupfer, Flansche und Klemmen aus Edelstahl
  • Masse mit Verlängerung: rund 71 cm hoch, 21,5 cm breit, 15 cm tief
  • Hersteller: UNICOBRES GmbH & Co. KG, Eiterfeld (Marke CopperGarden)

Sicherheitshinweis: Kessel, Helm und Kühler werden im Betrieb heiss — Verbrennungsgefahr. Betreiben Sie das Gerät nur unter Aufsicht, auf standfester, hitzebeständiger Unterlage und in gut belüfteten Räumen. Nicht für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Glasteile sind bruchempfindlich; prüfen Sie sie vor jedem Gebrauch auf Sprünge.

Rechtlicher Hinweis: In der Schweiz ist das Brennen von Spirituosen den konzessionierten Gewerbe- und Lohnbrennereien vorbehalten. Destilliergeräte bis 3 Liter Kesselinhalt dürfen in der Schweiz für ätherische Öle, Hydrolate und Pflanzenwässer ohne Bewilligung erworben und betrieben werden. Das Brennen von Spirituosen ist nur mit Konzession des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erlaubt; grössere Brennapparate brauchen eine Bewilligung des BAZG (Art. 7 Abs. 3 Alkoholgesetz).

Art-Nr. SALE024

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